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   OVG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - 95 A 1.14   

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https://dejure.org/2018,813
OVG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - 95 A 1.14 (https://dejure.org/2018,813)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.01.2018 - 95 A 1.14 (https://dejure.org/2018,813)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Januar 2018 - 95 A 1.14 (https://dejure.org/2018,813)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 54 Abs 1 VwGO, § 99 Abs 2 VwGO, § 41 Nr 6 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO
    Befangenheit eines Richters wegen Mitwirkung an Beweisbeschlüssen im Hauptsacheverfahren als Berichterstatter und späterer Mitwirkung an der Entscheidung im Zwischenverfahren betreffend dasselbe Verfahren

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 54 Abs 1 VwGO, § 99 Abs 2 VwGO, § 41 Nr 6 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO
    Ablehnungsgesuch gegen einen Richter; "in-camera"-Verfahren; Besorgnis der Befangenheit (verneint); atypische Vorbefassung; Mitwirkung an Beweisbeschlüssen im Hauptsacheverfahren als Berichterstatter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorbefasstheit ist kein Befangenheitsgrund!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 04.07.2001 - 1 BvR 730/01

    Zum Richterausschluss wegen Vorbefasstheit gemäß ZPO § 41 Nr 6 - gesetzlicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - 95 A 1.14
    Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er bereits früher mit der Sache befasst war (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2001 - 1 BvR 730/01 - NJW 2001, 3533 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 02.07.2009 - 20 F 4.09

    Statthaftigkeit eines Zwischenverfahrens vor den Verwaltungsgerichten zur Klärung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - 95 A 1.14
    Prüfungsgegenstand ist nicht die Frage, ob die angeforderten Unterlagen für das anhängige Hauptsacheverfahren erheblich sind (dazu Bamberger, a.a.O.); an die entsprechende, etwa durch einen förmlichen Beschluss bekundete Einschätzung des Hauptsachgerichts ist der Fachsenat gebunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 20 F 4.09 - juris).
  • BVerwG, 15.03.2013 - 20 F 8.12

    Sachentscheidungsvoraussetzung eines Antrags nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO; keine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - 95 A 1.14
    Dass der Fachsenat ausnahmsweise befugt ist, hierbei eine andere Beurteilung zu treffen, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist oder wenn das Gericht der Hauptsache seiner Verpflichtung nicht genügt, die ihm nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zur Verfügung stehenden Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts zu erschöpfen, um auf dieser Grundlage über die Erforderlichkeit der Aktenvorlage zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 - 20 F 8.12 - juris Rn. 11 m.w.N.), führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
  • BVerwG, 23.07.2013 - 20 PKH 1.13

    Darlegungserfordernisse zur Entscheidungserheblichkeit beim in-camera-Verfahren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - 95 A 1.14
    Der Fachsenat nach § 189 VwGO entscheidet im Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur darüber, ob die Verweigerung der Aktenvorlage, die das Gericht der Hauptsache als entscheidungserheblich beiziehen will, rechtmäßig ist oder nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 20 PKH 1.13 - juris Rn. 8; OVG Münster, Beschluss vom 20. September 2017 - 13a F 25/17 - juris Rn. 5; Bamberger, in: Wysk, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 99 Rn. 20; s. auch Rudisile, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2016, § 99 Rn. 35).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2017 - 13a F 25/17

    Vorlage von Unterlagen wegen Entscheidungserheblichkeit bei Verweigerung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - 95 A 1.14
    Der Fachsenat nach § 189 VwGO entscheidet im Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur darüber, ob die Verweigerung der Aktenvorlage, die das Gericht der Hauptsache als entscheidungserheblich beiziehen will, rechtmäßig ist oder nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 20 PKH 1.13 - juris Rn. 8; OVG Münster, Beschluss vom 20. September 2017 - 13a F 25/17 - juris Rn. 5; Bamberger, in: Wysk, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 99 Rn. 20; s. auch Rudisile, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2016, § 99 Rn. 35).
  • BVerwG, 28.05.2009 - 5 PKH 6.09

    Ablehnungsgrund, Anhörungsrüge, Ausschlussgrund, Befangenheit, Besorgnis der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - 95 A 1.14
    Ausnahmen hiervon hat der Gesetzgeber normiert und in § 41 Nr. 6 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 1 VwGO eine abschließende Regelung darüber getroffen, in welchen Fällen Richter aufgrund ihrer früheren Tätigkeit von der Ausübung ihres Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen sind (BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 5 PKH 6.09 - NVwZ-RR 2009, 662).
  • BVerwG, 11.12.2012 - 8 B 58.12

    Ablehnung eines Richters; Ablehnungsgesuch; Ablehnung von Gerichtspersonen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - 95 A 1.14
    Verständiger Anlass zu einem aus einer Vorbefassung hergeleitetem Misstrauen eines Beteiligten gegen die Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin besteht erst dann, wenn sich aufgrund besonderer zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, durch Voreingenommenheit oder gar Willkür geprägten Einstellung des Richters aufdrängt (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 8 B 58.12 - juris Rn. 20; ebenso Vossler, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO, Stand: 1. Dezember 2017, § 42 Rn. 16 f.).
  • BVerwG, 20.11.2017 - 6 B 47.17

    Besorgnis der Befangenheit; Melderegisterauskunft

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - 95 A 1.14
    Ein solcher Grund kann jeder tatsächliche Umstand sein, aus dem ein besonnener Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen kann, der Richter besitze möglicherweise nicht die notwendige Neutralität und Distanz zu den Verfahrensbeteiligten oder zu dem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2017 - 6 B 47.17 - juris Rn. 7 m.w.N.).
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